Pfändungsurkunde | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 - dass X. von der Ausgleichskasse Z. für den Betrag von Fr. 30'236.25 betrie- ben wird (Betreibung-Nr. D., - dass das Betreibungsamt B. die Pfändung in diesem Betreibungsverfahren am 30. Mai 2006 vollzog, - dass innerhalb der Teilnahmefrist gemäss Art. 110 SchKG die A. die Forts- etzung der Betreibung gegen X. für den Betrag von Fr. 3'500.-- zuzüglich Zinsen und Kosten verlangte, - dass das Betreibungsamt B. das entsprechende Pfändungsprotokoll am 20. Juni 2006 dem Schuldner X. zustellte, offenbar aber mit einfacher Post, - dass das Betreibungsamt B. in der Folge auch die Forderung der A. in die Pfändungsurkunde aufnahm, - dass X. dagegen am 17. Juli 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und sinngemäss rügte, er sei über die Pfändung im Be- treibungsverfahren der A. nicht in Kenntnis gesetzt worden, - dass das Betreibungsamt B. am 18. Juli 2006 zur Vernehmlassung aufgefor- dert worden ist, - dass das Betreibungsamt B. am 8. August 2006 mit entsprechender Akten- beilage mitteilte, es habe dem Schuldner am 4. August 2006 ein neues Pro- tokoll in der Betreibung-Nr. C. mit eingeschriebener Post / Gerichtsurkunde zugestellt, welche von X. am 7. August 2006 in Empfang genommen worden sei, - dass das Betreibungsamt B. somit die gerügte Betreibungshandlung von sich aus wiederholt hat, was gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG zulässig ist, - dass damit die Beschwerde gegenstandslos wird und am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben werden kann,
E. 3 erkannt :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. August 2006/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKA 06 18 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Tomaschett Aktuar ad hoc Hartmann —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Gläubiger und Beschwerdeführer gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes B. vom 29. Juni 2006, in Sachen der A u s g l e i c h s k a s s e Z ., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin und der A ., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändungsurkunde, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 17. Juli 2006 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes B. vom 8. August 2006 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
2 - dass X. von der Ausgleichskasse Z. für den Betrag von Fr. 30'236.25 betrie- ben wird (Betreibung-Nr. D., - dass das Betreibungsamt B. die Pfändung in diesem Betreibungsverfahren am 30. Mai 2006 vollzog, - dass innerhalb der Teilnahmefrist gemäss Art. 110 SchKG die A. die Forts- etzung der Betreibung gegen X. für den Betrag von Fr. 3'500.-- zuzüglich Zinsen und Kosten verlangte, - dass das Betreibungsamt B. das entsprechende Pfändungsprotokoll am 20. Juni 2006 dem Schuldner X. zustellte, offenbar aber mit einfacher Post, - dass das Betreibungsamt B. in der Folge auch die Forderung der A. in die Pfändungsurkunde aufnahm, - dass X. dagegen am 17. Juli 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und sinngemäss rügte, er sei über die Pfändung im Be- treibungsverfahren der A. nicht in Kenntnis gesetzt worden, - dass das Betreibungsamt B. am 18. Juli 2006 zur Vernehmlassung aufgefor- dert worden ist, - dass das Betreibungsamt B. am 8. August 2006 mit entsprechender Akten- beilage mitteilte, es habe dem Schuldner am 4. August 2006 ein neues Pro- tokoll in der Betreibung-Nr. C. mit eingeschriebener Post / Gerichtsurkunde zugestellt, welche von X. am 7. August 2006 in Empfang genommen worden sei, - dass das Betreibungsamt B. somit die gerügte Betreibungshandlung von sich aus wiederholt hat, was gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG zulässig ist, - dass damit die Beschwerde gegenstandslos wird und am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben werden kann,
3 erkannt : 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: